Satzung

(in der Fassung vom 2. Juli 2002, geändert am 20. Juli 2017)

§ 1

Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

(1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis Obere Burg Rheinbreitbach“.

(2) Sitz des Vereins ist Rheinbreitbach/Verbandsgemeinde Unkel.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

(a) die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in den Räumen der Oberen Burg, wie z.B. Konzerte, Dichterlesungen, Theater, Kleinkunst, Ausstellungen;

(b) den Erwerb, die Pflege und Unterhaltung von Kulturwerten zur Ausgestaltung derjenigen Teile der Burg, die nicht oder nur geringfügig durch die Ortsgemeindeverwaltung oder den Ortsgemeinderat genutzt werden;

(c) Denkmalpflege (Erhaltung und Pflege der Oberen Burg innen/außen als geschütztes Kulturdenkmal gemäß Unterschutzstellungsbescheid der Unteren Denkmalschutzbehörde Kreisverwaltung Neuwied vom 30. Oktober 1984).

(2) Der Verein kann die der Erreichung des Vereinszwecks dienenden Maßnahmen entweder selbst durchführen oder seine Mittel der Gemeinde zur Verwirklichung der Vereinszwecke zuwenden. Die zur Ausgestaltung der Oberen Burg erworbenen Gegenstände gehen, sofern sie nicht ausdrücklich als Leihgaben gekennzeichnet sind, in das Eigentum der Gemeinde über. Sie fallen in das Eigentum des Vereins zurück, sofern die Gemeinde darauf verzichtet, sie für einen satzungsgemäßen Zweck zu verwenden.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen erhalten.

(4) Niemand darf durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Rheinbreitbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Um die Mitgliedschaft im Verein können sich durch schriftlichen Antrag bewerben

(a) natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

(b) Familien,

(c) juristische Personen.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.

(3) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft werden diese Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anerkannt.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet durch

(a) Austritt,

(b) Ausschluss,

(c) Tod.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ein Mitglied ausschließen, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

(4) Ausscheidenden steht ein Auseinandersetzungsanspruch am Vermögen des Vereins und seiner Einrichtungen nicht zu.

§ 6

Einnahmen des Vereins

(1) Der Vereinszweck wird finanziert durch

(a) Beiträge der Mitglieder,

(b) Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins,

(c) Spenden, Zuwendungen und Schenkungen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) In begründeten Einzelfällen entscheidet der Vorstand über die Ermäßigung, Stundung oder den Erlass von Beiträgen. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Gruppen von Mitgliedern die Ermäßigung oder den Erlass von Beiträgen beschließen.

§ 7

Organe

Organe des Vereins sind (a) die Mitgliederversammlung,

(b) der Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen und zu begründenden Antrag eines Viertels der Mitglieder findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

(a) die Genehmigung und Änderung der Satzung,

(b) die Wahl und Abberufung des Vorstands und der Rechnungsprüfer/-innen,

(c) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Rechnungsprüfungsberichts,

(d) die Feststellung des Haushaltsplans und die Festsetzung der Beiträge,

(e) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im Falle der Anrufung,

(f) die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch einfachen Brief einberufen; der Einladung ist die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung beizufügen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Tagesordnung ändern oder um Tagesordnungspunkte ergänzen, sofern es sich nicht um die Beschlussfassung über Zuständigkeiten gem. Absatz (2), Buchstabe (a) bis (f) handelt. Kommt der Vorstand dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht nach, so kann die Einladung durch die Antragssteller ausgesprochen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der ältesten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung aller Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung einen (eine) Versammlungsleiter/-in.

(5) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied; bei Familienmitgliedschaft ist jeder volljährige Familienangehörige, bei Mitgliedschaft juristischer Personen deren Vertretungsberechtigte(r) stimmberechtigt. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht vorgesehen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist die Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder schriftlich.

(7) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mit Begründung eine Woche vorher dem Vorstand vorliegen.